Wie unser Listenanwalt auf der i-worker Mailingliste bemerkt, gibt es jetzt neben dem altbekannten Webimpressums-Assistent bei digi-info.de auch einen Assitenten für die E-Mail-Pflichtangaben bei der IT-Recht-Kanzlei. Ganz nebenbei ein toller Linkköder. Einfach, nützlich, verlinkenswert.
Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen werden allerdings sehr häufig sehr kurze Fristen gesetzt. Das ist sogar zulässig. Mahnt beispielsweise ein Konkurrent eine unzulässig Werbung auf einer eintägigen Messe ab, dann kann die Frist sogar nur zwei Stunden betragen. Selbst wenn der Abmahner rechtlich zu kurze Fristen setzt, ist die Fristsetzung nicht völlig unwirksam. Es wird lediglich eine zulässige Frist in Gang gesetzt. Andererseits möchten die meisten Beteiligten die Angelegenheiten ohne Einschaltung eines Gerichts erledigen und stimmen kleineren Fristverlängerungen fast immer zu. Dies gilt selbst dann, wenn im Abmahnschreiben schon steht, dass Fristverlängerungen nicht zugestimmt werden könne. Allzu großzügig darf der Abmahner hier aber nicht sein, denn gewährt er zu lange Fristen, verliert er die Möglichkeit im Eilverfahren per Einstweiliger Verfügung vorzugehen.
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Der nachfolgende Grundlagenbeitrag hilft Ihnen, bei einer Abmahnung richtig zu reagieren. Auch die Regelungen zum neuen UWG (Gesetz zum unlauteren Wettbewerb), das jetzt in Kraft ist, sind berücksichtigt.
Verstoßen Sie – ob wissentlich oder nicht – in Ihrer Werbung, Ihren Angeboten oder generell Ihrem geschäftlichen Verhalten gegen das Wettbewerbsrecht, können Mitbewerber oder Verbraucherschützer dagegen vorgehen. Dafür haben sie zwei Möglichkeiten:
Teuer kann beides für Sie werden. Daher ist es wichtig, richtig zu reagieren.
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