Der nachfolgende Grundlagenbeitrag hilft Ihnen, bei einer Abmahnung richtig zu reagieren. Auch die Regelungen zum neuen UWG (Gesetz zum unlauteren Wettbewerb), das jetzt in Kraft ist, sind berücksichtigt.
Verstoßen Sie – ob wissentlich oder nicht – in Ihrer Werbung, Ihren Angeboten oder generell Ihrem geschäftlichen Verhalten gegen das Wettbewerbsrecht, können Mitbewerber oder Verbraucherschützer dagegen vorgehen. Dafür haben sie zwei Möglichkeiten:
Teuer kann beides für Sie werden. Daher ist es wichtig, richtig zu reagieren.
Die lästigen Schreiben kommen oft per Einschreiben oder vorab per Telefax. In der Regel enthalten die Briefe ein Anschreiben eines Anwalts oder eines Vereins, in dem die eigene Werbung als wettbewerbswidrig dargestellt wird. Danach folgt die Aufforderung, die Werbung in Zukunft zu unterlassen und die Kosten der Abmahnung zu zahlen. Manchmal enthält das Schreiben auch ein Auskunftsverlangen anzuerkennen, dass man verpflichtet sei, dem Abmahner alle schon entstandenen und künftigen Schäden, die sich aus der abgemahnten Werbemaßnahme für den Konkurrenten ergeben, zu ersetzen.
Den Begriff Abmahnung kennt man zwar auch aus dem Arbeitsrecht und im Wettbewerbsrecht hat sie eine ähnliche Funktion: Sie soll den Empfänger auf ein Fehlverhalten aufmerksam machen!
Die Aufforderung eine bestimmte Handlung zu stoppen und künftig zu unterlassen und für den Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu zahlen ist allerdings mehr als unangenehm. Häufig sind Rechtsanwälte eingeschaltet und deren Kosten können leicht die 1.000 Euro - Schwelle überschreiten. „Geschäftsführung ohne Auftrag“ sollte bislang die Kostenpflicht rechtfertigen. „Ohne Auftrag“ dürften alle Abmahnungen sein. Aber das gesetzlich unterstellte Interesse an dieser Geschäftsführung hatte bislang wohl kaum ein Abmahnopfer.
Ab in den Papierkorb mit der Abmahnung? Doch das kann selbst dann teuer werden, wenn der Abmahner falsch liegt oder wenn Sie schon eine Abmahnung bekommen haben und in gleicher Sache bereits ein Vertragsstrafeversprechen unterschrieben haben.
Als erstes sollten Sie sich fragen: Anwalt einschalten oder nicht? Wenn Sie Bedenken haben, das im Folgenden beschriebene Verfahren allein durchzustehen, sollten Sie sich juristischen Beistand holen. Wenn Sie den Streit verlieren, tragen Sie dann allerdings die Kosten hierfür selbst.
Ob mit oder ohne Anwalt, für Ihre Reaktion haben Sie zwei Möglichkeiten:
Ihr Schweigen auf eine Abmahnung gilt als Ablehnung des Angebots, die Auseinandersetzung außergerichtlich mit dem Unterlassungsvertrag zu regeln. Schweigen Sie, dann veranlassen Sie ein Gerichtsverfahren. Geben Sie erst nach Prozeßbeginn Ihre Unterlassungserklärung ab, dann tragen Sie in jedem Fall die entstandenen Kosten für Gericht und Anwälte. Sie tragen auch dann die Kosten, wenn Sie erst im Gerichtsverfahren triumphierend die Tatsachen offenbaren, die den Unterlassungsanspruch zu Fall bringen. Hier gilt eben die Antwortpflicht des Abgemahnten, mit der unnötige Verfahren vermieden werden sollen.
Abmahnschreiben enthalten fast immer Fristsetzungen. Solche Fristen sollten sie unbedingt einhalten. Greift der Gegner unberechtigt zu einer zu kurzen Frist, dann wird fiktiv eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Wie lang diese bemessen ist, ist Frage des Einzelfalls.
Deshalb sollten Sie aber nicht darauf vertrauen, dass Ihre Einschätzung die richtige ist. Wenn Sie die Frist nicht einhalten können, sollten Sie den Abmahner anrufen um Fristverlängerung bitten. Formulierungshilfen finden Sie weiter unten im Beitrag.
Sie müssen bei einer Anwaltsabmahnung nicht unbedingt mit dem Rechtsanwalt telefonieren. Ein Telefonat birgt die Gefahr von Mehrkosten für eine Besprechungsgebühr. Wenn, dann sollten Sie gleich den eventuellen Wettbewerber anrufen. Hier geht vielleicht manches auf gleicher Ebene leichter. Anders ist dies, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass nur mit dem Anwalt korrespondiert werden soll. Wenn Sie etwas aushandeln, dann bestätigen Sie dies schriftlich und lassen dem Anwalt eine Kopie zukommen. Besteht keine Bereitschaft, dann sollten Sie zumindest (am besten per Fax) darauf hinweisen, dass die Frist zu kurz bemessen sei und Sie bis zum.... antworten werden. Lassen Sie sich aber bitte nicht zuviel Zeit.
Wenn sie dann die verlangte Unterlassungserklärung ohne Änderungen fristgerecht abgeben, ist die Angelegenheit erledigt. Entschuldigungen, Reue und Einsicht kann niemand zusätzlich verlangen. Sie können ruhig schreiben, dass Sie die Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber gleichwohl verbindlich abgeben.
Wenn Sie fristgerecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer ordentlichen Begründung ablehnen, dann schließen sie jedes Kostenrisiko aus, vorausgesetzt natürlich, Ihre Begründung ist rechtlich relevant.
Sie müssen die Unterlassungserklärung nicht genau so abgeben, wie verlangt. Sie dürfen auch eigene Erklärungen gestalten, auch andere Worte wählen. Die Rechtsprechung wird aber bei Streitigkeiten immer prüfen, ob gerade Ihre Erklärung geeignet ist, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen. Das geht bei eigenen Erklärungen häufig schief. Meist wird die zu unterlassende Handlung zu eng gefasst und häufig ist die Vertragsstrafe zu gering (regelmäßig in Ordnung gehen Vertragsstrafen zwischen 2000,-- Euro und 5.500,-- Euro für Alltagsverstöße). Werden wegen einer Anzeige mehrere Verstöße abgemahnt, dann können sie auch unterschiedlich reagieren. Sie können also wegen eines Vorwurfs eine Unterlassungserklärung abgeben und wegen des anderen Vorwurfs die Abgabe verweigern.
Beachten Sie aber, dass Sie es regelmäßig mit Profis zu tun haben, wenn das Abmahnschreiben vom Anwalt oder einer Abmahnvereinigung kommt. Im Zweifel sollten Sie Ihrerseits einen versierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen, auch wenn Sie dann diesen auch noch zahlen müssen. Erstens kann nämlich ein zu weit gehendes Verlangen Sie ganz schön in Ihrer geschäftlichen Entfaltung einengen und so über die Dauer der vertraglichen Bindung mehr Kosten verursachen. Zweitens gibt es im Rahmen des Verfahrens noch eine Menge weiterer Kostenfallen, wie z.B. die Abschlusserklärung.
Der Gegner kann ihre „modifizierte Unterlassungserklärung“ annehmen oder aber klagen, wenn er sie für nicht ausreichend hält.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Urteil v. 01.04.97, Az. 29 W 1034/97) bestätigt grundsätzlich, dass auch telefonische Abmahnungen ernst genommen werden müssen. Allerdings muss der Abmahner hier in besonderer Weise darauf achten, dass die Abmahnung präzise genug in der Darstellung des Sachverhaltes und im Verlangen der Unterlassungserklärung ist.
Am sichersten ist: Gegner unterrichten, dass man Anwalt einschaltet und schon einmal vorsorglich um Fristverlängerung bitten. Dann gilt es den eigenen Anwalt einzuschalten, der die Rechtslage mit Ihnen abklärt und fristgerecht reagiert.
Teil 2: Alles, was Sie über Abmahnungen wissen müssen: Formulierungshilfen

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Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte Wienke & Becker in Köln. Er hat sich auf das Wettbewerbs- und Vertriebsrecht spezialisiert, ist ein versierter Kenner der aktuellen Rechtsprechung und berät Unternehmer zu allen Fragen rechtssicherer Werbung.
Internet: www.kanzlei-wbk.de
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